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Hueber, Erich

Kurze Verjährungsfrist bei Leistungskondiktion wegen ungerechtfertigt in Anspruch genommener Haftrücklassgarantie

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Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen.

Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass.

  • Hueber, Erich
  • JBL 2017, 385
  • § 1478 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 23.06.2016, 3 R 13/16b
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 880a ABGB
  • OGH, 25.11.2016, 10 Ob 62/16i
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1486 Z 1 ABGB
  • § 1431 ABGB
  • HG Wien, 08.01.2016, 47 Cg 25/15a
  • Arbeitsrecht

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