Vermögensschaden beim Betrug; Anknüpfungsgegenstand des Verfalls
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 4685 Wörter
- Seiten 399 -404
- https://doi.org/10.33196/jbl201706039903
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In der wahrheitswidrigen Vorgabe, die in einem Krankenhaus beschäftigten Ärzte entsprechend einer Vereinbarung über die Verteilung einem Arzt von der Krankenhausverwaltung für die Behandlung von Privatpatienten gezahlter „Sonderklassegebühren“ an diesen zu beteiligen, sowie durch Übermittlung inhaltlich unrichtiger Abrechnungen, liegt eine Täuschung über Tatsachen gemäß § 146 StGB vor. Dadurch wurden die Ärzte zu Unterlassungen verleitet, nämlich zur Abstandnahme von der Geltendmachung berechtigter Nachforderungen, wodurch sie am Vermögen geschädigt wurden.
Die (frühere) Abschöpfung der Bereicherung (idF vor BGBl I 108/2010) ist im konkreten Einzelfall für den Angeklagten insgesamt günstiger als der Verfall gemäß § 20 StGB (BGBl I 108/2010).
Anknüpfungstatbestand des Verfalls gemäß § 20 StGB sind nicht bloß Gegenstände, sondern „Vermögenswerte“, mithin alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können. Durch mit Strafe bedrohte Handlungen erlangte geldwerte Dienstleistungen sind vom Begriff „Vermögenswerte“ ebenso erfasst wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungen von Gebrauchsvorteilen.
- Wess, Norbert
- McAllister, Vanessa
- LG Linz, 07.04.2016, 23 Hv 54/15m
- § 20 StGB
- JBL 2017, 399
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- OGH, 28.06.2016, 14 Os 29/16w14 Os 42/16g
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- LG Linz, 23.12.2015, 23 Hv 54/15m
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