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Mitwirkung des Fruchtgenussberechtigten eines ideellen Miteigentumsanteils an der Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 93 Wörter
- Seiten 399-399
- https://doi.org/10.33196/jbl201706039902
30,00 €
inkl MwStDer Berechtigte eines auf einen ideellen Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist, einverleibten Fruchtgenussrechts übt anstelle des formellen Eigentümers alle Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse aus und wirkt damit in der Regel auch an dessen Stelle an der Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft mit. Der Fruchtgenussberechtigte ist damit der Beschlussfassung in Angelegenheiten der Verwaltung an Stelle des Eigentümers der ideellen Miteigentumsanteile beizuziehen. Beim Mit- und Wohnungseigentümer verbleiben lediglich jene Befugnisse, die mit den Gebrauchs- und Verwaltungsrechten des Fruchtnießers nicht kollidieren.
- LGZ Wien, 29.06.2016, 40 R 142/16b
- JBL 2017, 399
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- BG Innere Stadt Wien, 29.02.2016, 42 Msch 21/15z
- § 2 WEG
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 28 WEG
- § 18 WEG
- OGH, 22.11.2016, 5 Ob 154/16g
- § 24 WEG
- Arbeitsrecht
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