


Verkehrssicherungspflichten aus dem Beförderungsvertrag gegenüber Jahreskarteninhaber auch in Haltestellenbereichen, in denen keine Beförderungsleistung abgerufen wird?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 139
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1355 Wörter, Seiten 384-385
30,00 €
inkl MwSt




-
Lautet eine bereits vor Fahrtantritt gelöste Fahrkarte nicht auf eine bestimmte Strecke oder Zeit, stelle das Einsteigen einen besonderen Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses iS eines Gläubigerwahlrechts nach § 906 ABGB dar.
Kommt der Inhaber einer Jahreskarte eines Beförderungsunternehmens nach Ausstieg aus einem Transportmittel (womit er den Vorgang des Leistungsabrufs aus dem Beförderungsvertrag beendet hatte) auf dem Weg zu einer anderen Einstiegsstelle (zur Fortsetzung der Transportleistung mit einem anderen Verkehrsmittel) im Bereich einer Haltestelle zu Sturz, an der er jedoch keine Beförderungsleistung abzurufen beabsichtigt, dann bleibt er bis dahin insoweit „einfacher“ Fußgänger, sodass ihm gegenüber im Unfallbereich weder allgemeine noch besondere vertragliche Verkehrssicherungspflichten aus dem Beförderungsvertrag bestehen.
-
- § 1295 Abs 1 ABGB
- JBL 2017, 384
- HG Wien, 21.10.2015, 42 Cg 9/14k
- § 906 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 19.12.2016, 2 Ob 187/16p
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Wien, 30.05.2016, 1 R 212/15a
- Arbeitsrecht
Lautet eine bereits vor Fahrtantritt gelöste Fahrkarte nicht auf eine bestimmte Strecke oder Zeit, stelle das Einsteigen einen besonderen Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses iS eines Gläubigerwahlrechts nach § 906 ABGB dar.
Kommt der Inhaber einer Jahreskarte eines Beförderungsunternehmens nach Ausstieg aus einem Transportmittel (womit er den Vorgang des Leistungsabrufs aus dem Beförderungsvertrag beendet hatte) auf dem Weg zu einer anderen Einstiegsstelle (zur Fortsetzung der Transportleistung mit einem anderen Verkehrsmittel) im Bereich einer Haltestelle zu Sturz, an der er jedoch keine Beförderungsleistung abzurufen beabsichtigt, dann bleibt er bis dahin insoweit „einfacher“ Fußgänger, sodass ihm gegenüber im Unfallbereich weder allgemeine noch besondere vertragliche Verkehrssicherungspflichten aus dem Beförderungsvertrag bestehen.
- § 1295 Abs 1 ABGB
- JBL 2017, 384
- HG Wien, 21.10.2015, 42 Cg 9/14k
- § 906 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 19.12.2016, 2 Ob 187/16p
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Wien, 30.05.2016, 1 R 212/15a
- Arbeitsrecht