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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2013, Band 27

Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus einem Sozialplan?

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Eine in einem Sozialplan als erzwingbare Betriebsvereinbarung festgelegte Leistung gewinnt nicht den Charakter einer gesetzlichen Leistung (zB einer gesicherten gesetzlichen Abfertigung), sie kann aber auch keineswegs als freiwillig angesehen werden.

Steht der Fürsorgecharakter der in einem Sozialplan zugesagten Leistungen im Vordergrund, weil sie zur Verhinderung, Beseitigung bzw Milderung der Folgen der intendierten Betriebsänderung dienen und die sozialen Nachteile der durch den Arbeitsplatzverlust besonders betroffenen Arbeitnehmer entschärfen sollen, dann können sie nach dem IESG gesichert sein.

Der Abschluss eines Sozialplans stellt aber auch ein Rechtsgeschäft dar, das bei Verwirklichung von Anfechtungstatbeständen nach der IO (KO) den Verlust des gesicherten Anspruchs nach § 1 Abs 2 IESG zur Folge hat. Anfechtungstatbestände sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Anfechtungstatbeständen trifft allgemein den Insolvenzverwalter und im IESG-Verfahren die sich darauf stützende beklagte Partei.

Werden in einem Sozialplan den ausscheidenden Arbeitnehmern ungebührliche Leistungen deshalb zugebilligt, weil damit ein Dritter belastet werden soll, so ist er zudem mit Nichtigkeit bedroht.

  • § 29 IO (KO)
  • § 879 ABGB
  • § 28 IO (KO)
  • § 27 IO (KO)
  • § 109 ArbVG
  • OGH, 27.11.2012, 8 ObS 12/12s
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Klagenfurt, 11.01.2012, 32 Cgs 104/08p
  • WBl-Slg 2013/79
  • OLG Graz, 29.08.2012, 6 Rs 28/12b
  • § 1 Abs 3 Z 1 IESG
  • § 1 Abs 2 IESG

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