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Zur Unwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands geschlossenen Vertrag gegenüber dem späteren Erwerber des Gegenstands

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Art 23 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine in dem Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dem Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsklausel dem späteren Erwerber, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen MS ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte, nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte der Klausel unter den in diesem Art genannten Bedingungen tatsächlich zugestimmt hat.

  • Art 23 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen (EuGWO)
  • WBl-Slg 2013/71
  • EuGH, 07.02.2013, Rs C-543/10, (refcomp SpA/Axa Corporate Solutions Assurance SA, Axa France IARD, Emerson Network, Climaventa SpA; Cour de cassation [Frankreich])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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