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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2013, Band 27

Rotorblätter von Windkraftanlagen und Flächenwidmung

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Rotorblätter von Windkraftanlagen dürfen keine Flächen überragen, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen gewidmet sind. Aus § 14 Abs 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ergibt sich, dass sich die Flächenwidmung nicht nur auf den jeweiligen Erdboden bezieht, sondern auch auf den darüber und darunter liegenden Raum. Dies gilt auch für jene Widmungsbestimmungen, die an die festgelegten Grünland-Windkraftanlagenwidmungen angrenzen. Sollte dies etwa ab einer bestimmten Höhe nicht mehr gelten, bedürfte es einer ausdrücklichen Festlegung im Flächenwidmungsplan iSd § 14 Abs 1 letzter Satz des NÖ Raumordnungsgesetzes.

Auch im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 besteht eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides abzusprechen, nur in jenem Umfang, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend gemacht hat (VwGH 22.10.2011, 2010/06/0262).

Nachbarn iSd § 19 Abs 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 iVm § 10 Abs 1 Z 3 und § 11 Abs 1 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 sind nicht befugt, die Einhaltung der Flächenwidmung als solche geltend zu machen. Anders verhält es sich hinsichtlich der Nachbargemeinden, weil Rechtsvorschriften betreffend die Auswirkungen auf die Landschaft solche sind, die dem Schutz der Umwelt iSd § 19 Abs 3 UVP-G 2000 dienen. Hat die Größe eines Rotors verglichen mit der nach der Flächenwidmung zulässigen Größe Auswirkung auf das Landschaftsbild, dann hat die Nachbargemeinde im Hinblick auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Größe der Rotoren iSd § 19 Abs 3 UVP-G 2000 jedenfalls ein Mitspracherecht.

  • § 14 Abs 1 NÖ Raumordnungsgesetz
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/89
  • § 19 Abs 3 UVP-G
  • VwGH, 11.12.2012, 2011/05/0038

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