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Widerruf der Bewilligung nach dem Vorarlberger WettenG

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Liegt ein Verstoß gegen § 52 Abs 1 GSpG vor, sind nach dem WettenG keine weiteren Voraussetzungen für die Annahme erforderlich, die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs 2 WettenG sei nicht (mehr) gegeben. Dokumentiert wird ein solcher Verstoß durch das Vorliegen eines Bescheides, in dem der Bewilligungswerber/-inhaber einer solchen Tat für schuldig erkannt worden ist. Wird das Fehlen der Zuverlässigkeit solcherart festgestellt, sieht § 11 Abs 2 leg cit zwingend einen Widerruf der Bewilligung vor. Sonstiger Erfordernisse bedarf es bei Wegfall der Zuverlässigkeit für den Widerruf nicht. Anders als bei Verstößen gegen das WettenG selbst, die „schwer wiegend“ sein müssen, kennt das WettenG bei dem zum Widerruf führenden Verstoß gegen § 52 GSpG keine Berücksichtigung eines Verschuldensgrades, sondern lässt den Verstoß alleine dafür genügen. Weder war daher die Verschuldensfrage in den den Straferkenntnissen zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren neuerlich einer Prüfung zu unterziehen, noch kam es für die Zulässigkeit des Widerrufs darauf an, welcher Schuldgehalt den Verurteilungen zu Grunde gelegen ist.

  • § 52 GSpG
  • VwGH, 19.10.2012, 2012/02/0106
  • § 5 Abs 2 Vorarlberger WettenG
  • § 11 Abs 2 Vorarlberger WettenG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/90

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