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Vermietung von Internetterminals als freies Gewerbe

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Die Vermietung eines Internetterminals samt integrierter Internet-Spielesoftware stellt nach § 5 Abs 2 erster Satz GewO 1994 ein freies Gewerbe dar. Die Gewerbeordnung 1994 normiert gerade kein geschlossenes System gewerblicher Berufstätigkeiten, weshalb sie auch keine taxative Liste der freien Gewerbe vorsieht, zumal die Entstehung neuer Gewerbe rechtlich ohne Weiteres zulässig sein und diese Entwicklungsmöglichkeit durch den Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden soll. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlichte „Liste der freien Unternehmenstätigkeiten“ erhebt daher gerade keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

  • § 5 Abs 2 GewO
  • VwGH, 25.09.2012, 2012/04/0067
  • WBl-Slg 2013/88
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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