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Unsachliches Weiterbetriebsrecht für ärztliche Hausapotheken

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Es gibt keine sachliche Rechtfertigung für einen bis zu zehn Jahre dauernden Weiterbetrieb einer ärztlichen Hausapotheke neben einer bereits eröffneten öffentlichen Apotheke in „Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden“. Auch verstößt die unterschiedliche Behandlung ärztlicher Hausapothekenbewilligungen bzw das Knüpfen an unterschiedlich lange Fristen in „Zwei“ und „Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden“ gegen den Gleichheitssatz. Der VfGH kann dem Grunde nach keinen derart gravierenden Unterschied im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände der Heilmittelversorgung der Bevölkerung erkennen, der die bis zu zehnjährige Behaltefrist in „Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden“ gegenüber der dreijährigen Behaltefrist für eine ärztliche Hausapotheke in „Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden“ rechtfertigen würde. § 62a Abs 1 Apothekengesetz ist als verfassungswidrig aufzuheben. Die Länge der Frist (31.12.2013) trägt dem Umstand Rechnung, dass es hausapothekenführende Ärzte geben kann, die durch die sonst eintretende übergangslose Anwendung der Dreijahresfrist des § 29 Abs 4 ApothekenG unangemessen betroffen wären.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 62a Abs 1 ApothekenG
  • VfGH, 30.06.2012, G 33/12
  • WBl-Slg 2013/86

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