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Rückersatzfähige Ausbildungskosten; Aufrechnungsverbot

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1479 Wörter, Seiten 40-41

30,00 €

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Ein Rückersatz von Ausbildungskosten setzt nicht voraus, dass der Erfolg der Ausbildung durch eine Prüfung oder ein Zeugnis nachgewiesen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ausbildung unternehmensintern oder extern durchgeführt wird. Die Kosten einer betrieblichen Zusatzausbildung einer Friseurin in Wimpernverlängerung und Nageldesign sind rückersatzfähig.

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückersatz von Ausbildungskosten unterliegt dem Aufrechnungsverbot des § 293 Abs 3 EO.

  • § 293 Abs 3 EO
  • LG Graz, 08.10.2012, 32 Cga 48/12w-19
  • WBl-Slg 2014/10
  • OLG Graz, 15.05.2013, 7 Ra 2/13p-28
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 2d AVRAG
  • OGH, 27.09.2013, 9 ObA 97/13z

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