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Zum (negativen) Erfordernis „baulich verbunden“ zur Begründung von WE-Zubehör

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§ 2 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 definiert Zubehör-WE als das mit dem WE verbundene Recht, andere, mit dem WE-Objekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt nach Satz 2 voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer WE- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist.

Liegenschaftsteile sind „baulich verbunden“, wenn sie unmittelbar aneinander stoßen und der Weg vom WE-Objekt zu dessen Zubehör nach der Widmung der betreffenden Liegenschaftsteile von keinem anderen Miteigentümer benutzt werden darf.

Grenzt an zwei WE-Objekten (Garagen) unmittelbar ein Vorplatz an, der als Zubehör zu der Garage eingetragen werden soll, und kann über diesen Vorplatz die jeweilige Garage durch das Garagentor befahren und begangen werden; hindert dies nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG eine Eintragung des neuen WE-Vertrags, da Garage und Vorplatz ähnlich einer unmittelbar an ein WE-Objekt angrenzenden Terrasse als „baulich verbunden“ anzusehen sind.

  • § 2 Abs 3 GBG
  • § 5 Abs 3 GBG
  • § 3 Abs 4 GBG
  • LG Feldkirch, 1 R 111/15d
  • § 94 Abs 1 Z 3 GBG
  • OGH, 21.12.2015, 5 Ob 196/15g
  • § 136 Abs 1 GBG
  • BG Bregenz, 2353/2015
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/41
  • § 5 GBG
  • § 10 Abs 3 WEG

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