Zum (negativen) Erfordernis „baulich verbunden“ zur Begründung von WE-Zubehör
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 29
- Rechtsprechung, 2353 Wörter
- Seiten 136 -138
- https://doi.org/10.33196/wobl201604013601
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§ 2 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 definiert Zubehör-WE als das mit dem WE verbundene Recht, andere, mit dem WE-Objekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt nach Satz 2 voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer WE- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist.
Liegenschaftsteile sind „baulich verbunden“, wenn sie unmittelbar aneinander stoßen und der Weg vom WE-Objekt zu dessen Zubehör nach der Widmung der betreffenden Liegenschaftsteile von keinem anderen Miteigentümer benutzt werden darf.
Grenzt an zwei WE-Objekten (Garagen) unmittelbar ein Vorplatz an, der als Zubehör zu der Garage eingetragen werden soll, und kann über diesen Vorplatz die jeweilige Garage durch das Garagentor befahren und begangen werden; hindert dies nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG eine Eintragung des neuen WE-Vertrags, da Garage und Vorplatz ähnlich einer unmittelbar an ein WE-Objekt angrenzenden Terrasse als „baulich verbunden“ anzusehen sind.
- § 2 Abs 3 GBG
- § 5 Abs 3 GBG
- § 3 Abs 4 GBG
- LG Feldkirch, 1 R 111/15d
- § 94 Abs 1 Z 3 GBG
- OGH, 21.12.2015, 5 Ob 196/15g
- § 136 Abs 1 GBG
- BG Bregenz, 2353/2015
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2016/41
- § 5 GBG
- § 10 Abs 3 WEG
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