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Zur Frage, ob auch für die Streitanmerkung nach § 66 GBG der Antragsteller in einem dinglichen Recht verletzt sein muss

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 29
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1236 Wörter, Seiten 147-149

30,00 €

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Eine Streitanmerkung iSd § 61 Abs 1 GBG setzt voraus, dass ein dingliches Recht an einer verbücherten Liegenschaft, zumindest aber ein Recht geltend gemacht wird, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist. Der Antragsteller muss in einem bücherlichen Recht verletzt sein. Bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist die Anmerkung hingegen nicht zulässig.

Diese Grundsätze gelten auch für die Streitanmerkung nach § 66 GBG, obwohl in dessen Abs 1 nicht ausdrücklich von einer Verletzung „bücherlicher Rechte“ die Rede ist.

Eine Analogiefähigkeit einer Anmerkung zu Gunsten eines Begünstigten aus einem intabulierten Veräußerungs- und Belastungsverbot scheitert daran, dass ein solches Verbot nur rein obligatorisch und nicht absolut wirkt. Die Verbücherung selbst bewirkt nur die absolute Wirkung gegenüber Dritten, macht das Verbot selbst aber nicht zu einem dinglichen Recht.

  • LGZ Graz, 4 R 240/14i
  • OGH, 14.07.2015, 5 Ob 103/15f, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 66 Abs 1 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 61 GBG
  • WOBL-Slg 2016/48

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