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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2016, Band 29

Bittner, Ludwig

Zur Frage, ob in den Legalisierungsvermerk auch das Geburtsdatum des Antragstellers aufzunehmen ist

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Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG bei natürlichen Personen setzt voraus, das dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält. Mangels Aufnahme des Geburtsdatums des Antragstellers im Beglaubigungsvermerk liegt ein Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 4 GBG vor. Eine Verbesserung des Gesuchs ist gem § 82a Abs 1 Satz 5 GBG ausgeschlossen.

  • Bittner, Ludwig
  • § 82a Abs 1 GBG
  • § 27 Abs 2 GBG
  • BG Innsbruck, 9260/2014
  • LG Innsbruck, 54 R 116/14a
  • WOBL-Slg 2016/49
  • § 53 Abs 1 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 14.07.2015, 5 Ob 78/15d
  • § 94 Abs 1 Z 4 GBG
  • § 31 Abs 1 GBG

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