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Zur Frage, ob in den Legalisierungsvermerk auch das Geburtsdatum des Antragstellers aufzunehmen ist

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 29
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1161 Wörter, Seiten 149-150

30,00 €

inkl MwSt

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Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG bei natürlichen Personen setzt voraus, das dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält. Mangels Aufnahme des Geburtsdatums des Antragstellers im Beglaubigungsvermerk liegt ein Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 4 GBG vor. Eine Verbesserung des Gesuchs ist gem § 82a Abs 1 Satz 5 GBG ausgeschlossen.

  • Bittner, Ludwig
  • § 82a Abs 1 GBG
  • § 27 Abs 2 GBG
  • BG Innsbruck, 9260/2014
  • LG Innsbruck, 54 R 116/14a
  • WOBL-Slg 2016/49
  • § 53 Abs 1 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 14.07.2015, 5 Ob 78/15d
  • § 94 Abs 1 Z 4 GBG
  • § 31 Abs 1 GBG

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