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Zur Frage, wie im Grundbuchsverfahren Firmenbuch- bzw Handelsregistereintragungen in ausländischen elektronischen Datenbanken nachzuweisen sind
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 2252 Wörter
- Seiten 145-147
- https://doi.org/10.33196/wobl201604014501
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inkl MwStBei einer grundbücherlichen Eintragung zugunsten einer juristischen Person muss die Zeichnungsberechtigung der Organe nur bei begründeten Bedenken urkundlich nachgewiesen werden. Soll jedoch wie hier über Antrag des Käufers das Eigentumsrecht zu Lasten einer ausländischen Gesellschaft eingetragen werden, ist ein urkundlicher Nachweis der Zeichnungsberechtigung des Organs der Gesellschaft, das eine Verfügungsvollmacht zum Abschluss des Kaufvertrags unterzeichnete, jedenfalls notwendig.
Ungeachtet der technischen Entwicklung, die (idR entgeltpflichtige) Online-Abfragen ausländischer Register nach Registrierung ermöglicht, ist § 89a NO so auszulegen, dass er nur österreichische öffentliche Bücher, Register und Datenbanken erfasst.
Der vorgelegte, online von einem österreichischen Notar abgefragte Auszug aus dem niederländischen Handelsregister ist im Grundbuchsverfahren kein ausreichender urkundlicher Nachweis der Vertretungsbefugnis einer in Grundbuchsurkunden als Geschäftsführer der niederländischen Gesellschaft (Verkäuferin) bezeichneten physischen Person.
- Bittner, Ludwig
- LG Krems an der Donau, 1 R 171/14y
- WOBL-Slg 2016/47
- BG Gmünd, TZ 2101/2014
- § 1371 ABGB
- OGH, 19.06.2015, 5 Ob 96/15a
- Miet- und Wohnrecht
- § 27 ABGB
- § 89a NO
- § 94 Abs 1 GBG
- § 26 ABGB
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