Zur Passivlegitimation der Eigentümergemeinschaft gemäß § 1319 ABGB und zur Haftung des Vermieters für einen ordnungsgemäßen Zugang zum Bestandobjekt
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 29
- Rechtsprechung, 749 Wörter
- Seiten 144 -145
- https://doi.org/10.33196/wobl201604014401
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Die mietvertragliche Nebenleistungspflicht besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit im sicheren Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft. Für die vertragliche Haftung des Vermieters ist nicht erforderlich, dass dieser Zugang ausschließlich über eine im Eigentum des Vermieters stehende Fläche führt.
Für deliktische Schadenersatzansprüche nach § 1319 ABGB haftet die Eigentümergemeinschaft.
- § 1319 ABGB
- § 1096 Abs 1 ABGB
- WOBL-Slg 2016/46
- Miet- und Wohnrecht
- LG Klagenfurt, 50 Cg 10/14i
- OLG Graz, 2 R 85/15k
- OGH, 16.10.2015, 7 Ob 148/15p, Zurückweisung der Revision
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