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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2016, Band 29

Kothbauer, Christoph

Zum Verstoß gegen den Alleinvermittlungsauftrag und dessen vorzeitige Auflösung

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Ein Verstoß gegen den Alleinvermittlungsauftrag macht – wie bei jeder anderen schuldhaften Vertragsverletzung auch – dem Makler gegenüber schadenersatzpflichtig. Problematisch ist wegen der grundsätzlich auch beim Alleinvermittlungsauftrag bestehenden Abschlussfreiheit des Auftraggebers immer der Nachweis des Schadenseintritts. Schließt allerdings der alleinbeauftragte Makler eine Provisionsvereinbarung nach § 15 Abs 2 Z 2 MaklerG mit dem Auftraggeber ab, besteht auf Basis dessen ein Entschädigungsanspruch zu Gunsten des alleinbeauftragten Maklers, und er braucht in diesem Fall keinen Schaden nachweisen.

Eine vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Dieser ist dann anzunehmen, wenn besondere Umstände einem Teil die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Welche Gründe die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, muss immer aufgrund einer Interessensabwägung (Gegenüberstellung von Auflösungsinteresse einerseits und Bestandsinteresse andererseits) festgestellt werden. Neben in der Person des Maklers liegenden Gründen kommen auch Umstände in Betracht, die in der Person des Auftraggebers liegen oder durch anderweitige Dritte herbeigeführt werden.

Die Provisionsvereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs iSd § 15 Abs 1 oder 2 MaklerG müssen zwischen den Vertragsteilen vereinbart werden. Dabei müssen die einzelnen Fälle gesondert vereinbart werden. Hat der Makler mit dem Auftraggeber keine Vereinbarung iSd § 15 MaklerG geschlossen, fehlt für eine Provision ohne Vermittlungserfolg von vorne herein die Grundlage. Ein pauschaler Verweis auf § 15 MaklerG reicht nicht aus.

  • Kothbauer, Christoph
  • LG Salzburg, 6 Cg 66/13d
  • OLG Linz, 2 R 77/14b
  • § 12 Abs 2 MaklerG
  • WOBL-Slg 2016/51
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 15 MaklerG
  • OGH, 18.02.2015, 2 Ob 135/14p
  • § 14 MaklerG
  • § 4 Abs 2 MaklerG

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