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Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschlag von 50%, sofern der Kollektivvertrag nichts Abweichendes regelt.

Der Kollektivvertrag für Gebäudereiniger (2013) sieht zwar in § 10 für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten, die nicht ausgeglichen werden, einen Zuschlag von 25% vor. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf Fälle eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und trifft keine Regelung für den Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

  • OGH, 29.07.2015, 9 ObA 80/15b
  • § 10 Abs 11 KollV Gebäudereiniger
  • OLG Linz, 09.04.2015, 11 Ra 24/15a-11
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 19e Abs 2 AZG
  • WBl-Slg 2015/216
  • LG Salzburg, 07.10.2014, 18 Cga 113/14a-7

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