


Abgeltung von Zeitguthaben
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 831 Wörter, Seiten 653-654
30,00 €
inkl MwSt




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Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschlag von 50%, sofern der Kollektivvertrag nichts Abweichendes regelt.
Der Kollektivvertrag für Gebäudereiniger (2013) sieht zwar in § 10 für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten, die nicht ausgeglichen werden, einen Zuschlag von 25% vor. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf Fälle eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und trifft keine Regelung für den Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
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- OGH, 29.07.2015, 9 ObA 80/15b
- § 10 Abs 11 KollV Gebäudereiniger
- OLG Linz, 09.04.2015, 11 Ra 24/15a-11
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 19e Abs 2 AZG
- WBl-Slg 2015/216
- LG Salzburg, 07.10.2014, 18 Cga 113/14a-7
Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschlag von 50%, sofern der Kollektivvertrag nichts Abweichendes regelt.
Der Kollektivvertrag für Gebäudereiniger (2013) sieht zwar in § 10 für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten, die nicht ausgeglichen werden, einen Zuschlag von 25% vor. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf Fälle eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und trifft keine Regelung für den Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
- OGH, 29.07.2015, 9 ObA 80/15b
- § 10 Abs 11 KollV Gebäudereiniger
- OLG Linz, 09.04.2015, 11 Ra 24/15a-11
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 19e Abs 2 AZG
- WBl-Slg 2015/216
- LG Salzburg, 07.10.2014, 18 Cga 113/14a-7