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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2015, Band 29

Zur Prüfpflicht der Stiftungszusatzurkunde

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Die Eintragung von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde im Firmenbuch wirkt konstitutiv.

Wird die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt, hat das Firmenbuchgericht diese in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Diese Prüfung hat in die Entscheidung über die beantragte Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen, sodass bei Gesetzwidrigkeit oder sonstiger Unzulässigkeit der geänderten Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde die Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde abzulehnen ist.

Im Fall der inhaltlichen materiellen Prüfung von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde ist der Richter zuständig, weil von einer planwidrigen Lücke in § 22 Abs 2 RpflG auszugehen ist. Diese ist durch analoge Anwendung der Regelung über die Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde zu schließen.

Kompetenzregelungen betreffend Stiftungsorgane fallen unter § 9 Abs 2 Z 4 PSG und müssen daher gemäß § 10 Abs 2 Satz 1 PSG in der Stiftungsurkunde geregelt werden.

Der Stiftungsvorstand ist bei der Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde rechtsmittellegitimiert, selbst wenn er sich wegen Bedenken gegen die bewilligte Eintragung dieser Änderungen wendet. Ein Fall der Kostenersatzpflicht nach § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG liegt nicht vor. Der Stiftungsvorstand schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt.

Die gesetzliche Vergütungsregel (§ 19 Abs 1 PSG) ist abdingbar, sodass die Stiftungserklärung auch die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Stiftungsvorstands vorsehen kann.

Die Regelung, dass der Stiftungsvorstand vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften, die für die Privatstiftung von Bedeutung sind, die Zustimmung der Stifterin oder des Beirates einzuholen hat, ist gesetzwidrig. Da es nicht darauf ankommt, dass das Rechtsgeschäft von „erheblicher“, „großer“ oder „eminenter“ Bedeutung für die Stiftung ist, könnte die Stifterin bzw der Beirat jedes vom Vorstand beabsichtigte Rechtsgeschäft durch das Zustimmungs- bzw Vetorecht verhindern.

  • § 19 PSG
  • WBl-Slg 2015/218
  • § 22 RpflG
  • OLG Linz, 11.03.2015, 6 R 37/15a
  • § 78 Abs 2 AußStrG
  • § 9 PSG
  • § 33 PSG
  • § 10 PSG
  • OGH, 29.06.2015, 6 Ob 95/15m
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Salzburg, 15.02.2015, 45 Fr 5138/14i

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