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Ein Computer lediglich mit Internetanschluss ist kein Rundfunkempfangsgerät

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„Live-Streaming“ fällt zwar unter den Begriff „Fernsehprogramm“ iSd Richtlinie 2007/65/EG und ebenso unter den Begriff „Fernsehprogramm“ iSd § 1a Z 2 ORF-Gesetz, erfüllt aber nicht den Begriff des „Rundfunks“ iSd BVG vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks. Rundfunkempfangseinrichtungen iSd RGG sind lediglich jene Geräte, die „Rundfunktechnologien“ verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss – ohne Rundfunktechnologie – ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät. Darauf, ob technische Beschränkungen betreffend „Live-Streaming“ bestehen, kommt es nicht an.

  • WBl-Slg 2015/227
  • § 1 Abs 1 RGG
  • Art 1 Abs 1 BVG Rundfunk
  • § 2 Abs 1 RGG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 30.06.2015, Ro 2015/15/0015

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