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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2015, Band 29

Ersitzung des Rechts auf Sondergebrauch einer Straße

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Eine Ersitzung kommt im öffentlichen Recht nicht in Frage, es sei denn, dass sie in einem Gesetz ausdrücklich anerkannt wird (vgl VwGH 20. 2. 1967, Zl 437/65). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, in welcher Rechtsform die Straßenverwaltung ihre Aufgaben zu besorgen hat, ob es sich dabei also etwa um eine hoheitliche Erledigung durch Bescheid oder um eine Erledigung in Form einer Zustimmung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Entscheidend ist lediglich, dass die Straßenverwaltung die Zustimmung in Besorgung ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises zu erteilen hat (vgl VwGH 25. 2. 1963, Zl 513/61). In diesem Zusammenhang ist nun darauf hinzuweisen, dass bereits gemäß § 19 des Tiroler Straßengesetzes LGBl Nr 1/1951 jede Benützung der Landesstraßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck unbeschadet der Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung einer Bewilligung der Straßenverwaltung bedurfte. Eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung enthielt § 21 Abs 1 des Bundesstraßengesetzes 1948, BGBl Nr 59. Entsprechende Vorschriften sind nunmehr in § 28 Abs 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, sowie § 5 Abs 1 Tiroler Straßengesetz enthalten. Schon im Hinblick auf diese Regelungen scheidet es aus, dass die Beschwerdeführer das Recht, einen Sondergebrauch der Straße durch die gegenständliche Baulichkeit herbeizuführen, ersessen hätten, ebenso auch, dass die notwendige Bewilligung konkludent erteilt werden könnte.

  • § 28 Abs 1 BStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 30.06.2015, 2013/06/0156
  • § 5 Abs 1 Tiroler Straßengesetz
  • § 1452 ABGB
  • WBl-Slg 2015/226

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