![Verletzung von Bescheidauflagen und Altlastenbeitrag Verletzung von Bescheidauflagen und Altlastenbeitrag](https://www.verlagoesterreich.at/media/19/a8/a5/1699695053/wbl201511_0e2437d83041aa8a4bdf2738d4321e90.png?ts=1728191938)
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Verletzung von Bescheidauflagen und Altlastenbeitrag
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 1967 Wörter
- Seiten 664 -666
- https://doi.org/10.33196/wbl201511066401
30,00 €
inkl MwSt
Es kann dem Gesetzgeber des AlSAG nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen – wozu auch deren Lagerung zu zählen ist –, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spricht auch weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 3 AlSAG für ein gegenteiliges Normenverständnis. Diese Grundsätze treffen aber auch auf jene Fälle zu, in denen zwar eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung erteilt wurde, vom Bewilligungsinhaber jedoch entsprechende Bescheidauflagen nicht eingehalten wurden, was dazu führte, dass eine Abfallüberlagerung erfolgte. Auch in diesem Fall liegt eine der Rechtsordnung widersprechende Lagerung vor, der das Privileg des § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlSAG nicht zukommt. Für eine unterschiedliche Gewichtung eines Auflagenverstoßes einerseits und einer fehlenden Bewilligung andererseits besteht im vorliegenden Zusammenhang keine Grundlage.
In einem Bescheid gemäß § 10 Abs 1 AlSAG ist (unter anderem) festzustellen, ob eine Sache Abfall ist (Z 1), ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (Z 2) oder – wie im vorliegenden Fall – ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt (Z 3). Dabei handelt es sich jeweils um „sach- bzw tätigkeitsbezogene“ Feststellungen. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Frage, ob für von einer beitragspflichtigen Tätigkeit betroffene Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, um eine im abgabenrechtlichen Verfahren zu klärende Frage.
- VwGH, 29.07.2015, Ra 2015/07/0041
- WBl-Slg 2015/222
- § 3 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG)
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG)
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