Zur Zulässigkeit des Rechtswegs; kein Handeln „im geschäftlichen Verkehr“ bei Beschaffungstätigkeit einer Universität
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 2105 Wörter
- Seiten 659 -661
- https://doi.org/10.33196/wbl201511065901
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Das Erfordernis eines Feststellungsbescheids iS des § 341 Abs 2 BVergG 2006 für die gerichtliche Verfolgung von Lauterkeitsverstößen ist auf jene Beteiligten zu beschränken, die zur Einleitung vergaberechtlicher Feststellungs- oder Nachprüfungsverfahren legitimiert sind. In jenen Fällen, in denen das Vergaberecht für einen potentiellen Kl keinen Rechtsschutz zur Verfügung stellt, ist § 341 Abs 2 BVergG 2006 teleologisch zu reduzieren. Ist die Kl oder die Bietergemeinschaft, an der die Kl beteiligt war, nach rechtskräftiger Ausscheidung ihres Anbots nicht mehr Beteiligte des Vergabeverfahrens und daher gem § 131 BVergG 2006 weder von der Zuschlagserteilung zu verständigen, noch legitimiert, gegen den Zuschlag Rechtsmittel zu ergreifen oder sonst Rechtsbehelfe des Vergaberechts zu nutzen, wäre ihr andernfalls jegliche Möglichkeit genommen, Schadenersatz zu erlangen.
Zum geschäftlichen Verkehr gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Tritt der Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auf, sondern bedient er/sie sich der Rechtsformen, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen, dann handelt er/sie, auch wenn kein Gewinn angestrebt wird, im geschäftlichen Verkehr. Die Abgrenzung wird also danach vorgenommen, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt, auch die Motive und der Zweck der Tätigkeit sind von Bedeutung.
Eine Universität, die Dienstleistungen für den Betrieb ihrer Gebäude einkaufen will, wird nicht unternehmerisch im Sinn einer Beteiligung am Erwerbsleben tätig. Es liegt vielmehr reine Beschaffungstätigkeit vor, mag sie auch einen großen Umfang haben. Darin liegt keine Teilnahme am Erwerbsleben. Nur wenn die öffentliche Hand Güter zum Zweck des weiteren Umsatzes beschafft, handelt sie als Unternehmer.
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- HG Wien, 27.06.2014, GZ 11 Cg 58/14p-7
- § 341 Abs 2 BVergG
- OGH, 11.08.2015, 4 Ob 247/14y, „Universität für Bodenkultur“
- WBl-Slg 2015/220
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien als Rekursgericht, 28.10.2014, GZ 1 R 147/14s-14
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