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Genehmigungsfiktion im UVP-G

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Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht das Unionsrecht, insbes die RL 2011/92/EU des EP und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ABl L 26 vom 28. 1. 2012 (Richtlinie 2011/92/EU), insbes deren Art 1 Abs 4, bzw die RL 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 175 vom 5. 7. 1985 (RL 85/337/EWG), insbes deren Art 1 Abs 5, einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der Vorhaben, die UVP-pflichtig waren, aber keine Genehmigung nach dem nationalen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG 2000), sondern nur über Genehmigungen nach einzelnen Materiengesetzen (zB Abfallwirtschaftsgesetz) verfügten, die am 19. August 2009 (Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2009) wegen Verstreichens einer im nationalen Recht (§ 3 Abs 6 UVP-G 2000) vorgesehenen Dreijahresfrist nicht mehr nichtig erklärt werden konnten, als gemäß dem UVPG 2000 genehmigt gelten, oder entspricht eine solche Regelung den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes?

  • § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G
  • VwGH, 25.06.2015, EU 2015/0004Ro 2014/07/0108
  • WBl-Slg 2015/225
  • RL 2011/92/EU des EP und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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