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Amtshaftung wegen Unterlassens jeglicher Begründung im Verordnungsakt für Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz?

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 144
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1906 Wörter, Seiten 603-605

30,00 €

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Wenn das für den Rechtsträger zum Handeln verpflichtete Organ rasche Entschlüsse in einer nur schwer durchschaubaren Situation fassen muss oder hätte fassen müssen, kann nicht schon jedes – ex post als rechtswidrig erkannte – Verhalten auch als schuldhaft iS des § 1 Abs 1 AHG beurteilt werden. Es kommt stets darauf an, ob die vom Organ getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar anzusehen ist. Das Argument, dass VO in der Regel nicht unter besonderem Zeitdruck erarbeitet werden müssen, galt gerade in der ersten Phase der COVID-19-Pandemie bei den auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten VO nicht.

Dass die Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung, welche Umstände im Hinblick auf welche möglichen Entwicklungen von COVID-19 den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung geleitet haben, aus dem Verordnungsakt ersichtlich und dort dokumentiert sein müssen, sprach der VfGH erstmals im Erkenntnis V 411/2020 aus. Bei zeitlich davor erlassenen und wieder außer Kraft getretenen VO kann diese Klarstellung in der Rsp des VfGH nicht berücksichtigt werden.

  • OGH, 18.05.2022, 1 Ob 75/22v
  • LGZ Wien, 07.01.2022, 33 Cg 5/21d
  • § 1 Abs 1 AHG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2022, 603
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 21.03.2022, 14 R 29/22w
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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