


Nachtgastronomie: Zutritt ausschließlich für geimpfte und PCR-getestete Personen war nicht gesetzwidrig
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 144
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 5387 Wörter, Seiten 582-587
30,00 €
inkl MwSt




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Die Bestimmungen der 2. COVID-19-ÖV betreffend den Zutritt zu Einrichtungen der Nachtgastronomie ausschließlich für geimpfte und PCR-getestete Personen waren gesetzeskonform. Die Einstufung der Nachtgastronomie als risikobehafteten Ort auf Grund besonders ungünstiger epidemiologischer Verhältnisse (erhöhter Aerosolausstoß durch lautes Sprechen, Singen und Tanzen und das Zusammentreffen vieler junger Personen mit niedriger Durchimpfungsrate) war sachlich gerechtfertigt. Die Differenzierung zwischen geimpften und genesenen Personen war angesichts der im Verordnungsakt dokumentierten epidemiologischen Situation und der unsicheren Studienlage hinsichtlich der Transmissionswahrscheinlichkeit von SARS-CoV-2 bei Genesenen verhältnismäßig. Schließlich war auch die ausschließliche Zulässigkeit eines PCR-Tests auf Grund dessen hoher Sensitivität und Zuverlässigkeit anstelle des wenig sensitiven Antigentests nachvollziehbar begründet.
-
- § 3 COVID-19-MG
- Öffentliches Recht
- § 1 COVID-19-MG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 5 Abs 1a und § 12 2. COVID-19-ÖV, BGBl II 278/2021 idF BGBl II 321/2021
- § 7 COVID-19-MG
- Arbeitsrecht
- JBL 2022, 582
- VfGH, 03.03.2022, V 231/2021
Die Bestimmungen der 2. COVID-19-ÖV betreffend den Zutritt zu Einrichtungen der Nachtgastronomie ausschließlich für geimpfte und PCR-getestete Personen waren gesetzeskonform. Die Einstufung der Nachtgastronomie als risikobehafteten Ort auf Grund besonders ungünstiger epidemiologischer Verhältnisse (erhöhter Aerosolausstoß durch lautes Sprechen, Singen und Tanzen und das Zusammentreffen vieler junger Personen mit niedriger Durchimpfungsrate) war sachlich gerechtfertigt. Die Differenzierung zwischen geimpften und genesenen Personen war angesichts der im Verordnungsakt dokumentierten epidemiologischen Situation und der unsicheren Studienlage hinsichtlich der Transmissionswahrscheinlichkeit von SARS-CoV-2 bei Genesenen verhältnismäßig. Schließlich war auch die ausschließliche Zulässigkeit eines PCR-Tests auf Grund dessen hoher Sensitivität und Zuverlässigkeit anstelle des wenig sensitiven Antigentests nachvollziehbar begründet.
- § 3 COVID-19-MG
- Öffentliches Recht
- § 1 COVID-19-MG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 5 Abs 1a und § 12 2. COVID-19-ÖV, BGBl II 278/2021 idF BGBl II 321/2021
- § 7 COVID-19-MG
- Arbeitsrecht
- JBL 2022, 582
- VfGH, 03.03.2022, V 231/2021