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Zum Ersatz des Erfüllungsinteresses bei anfänglicher Unmöglichkeit – eine Replik

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 144
Inhalt:
Aufsatz
Umfang:
8975 Wörter, Seiten 560-571

30,00 €

inkl MwSt

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Die Frage, ob bei anfänglicher Unmöglichkeit der Ersatz des Erfüllungsinteresses zusteht, ist strittig. ME steht grundsätzlich der Ersatz zu, wenn der Schuldner nicht beweisen kann, dass ihn an der Abgabe des Leistungsversprechens keine Sorgfaltswidrigkeit trifft. Koziol meint vor allem, seine gegenteilige Auffassung auf Canaris stützen zu können. Dieser vertritt jedoch spätestens seit dem Jahr 2001 vehement die Auffassung, dass bei Wirksamkeit des Leistungsversprechens trotz anfänglicher Unmöglichkeit das positive Interesse zu ersetzen ist. Damit befindet er sich im Wesentlichen mit meiner schon 1975 veröffentlichten Meinung im Einklang. Die nachstehende Abhandlung setzt sich mit den neuen Gedanken Koziols auseinander.

  • Reischauer, Rudolf
  • § 313 BGB
  • § 923 ABGB
  • Garantie (reine, abgeschwächte)
  • Beweislast
  • Äquivalenz (subjektive)
  • § 7 ABGB
  • Verkürzung über die Hälfte
  • Öffentliches Recht
  • Art 79 UN-K
  • § 878 ABGB
  • § 871 ABGB
  • § 872 ABGB
  • § 1304 ABGB
  • Wegfall (Fehlen) der Geschäftsgrundlage
  • § 311a BGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Vertragskorrektur
  • Verursachung
  • Europa- und Völkerrecht
  • Leistungsversprechen
  • Verknüpfung von Garantie und Verschuldenshaftung
  • Erfüllungsinteresse
  • Allgemeines Privatrecht
  • Wunschträume
  • § 1298 ABGB
  • Unmöglichkeit (anfängliche, schlichte, absurde Leistung)
  • Irrtumsanfechtung
  • § 122 BGB
  • § 921 ABGB
  • Mitverschulden
  • Zivilverfahrensrecht
  • stellvertretendes Commodum
  • § 934 ABGB
  • schutzwürdige Gläubigerinteressen
  • JBL 2022, 560
  • Arbeitsrecht
  • § 920 ABGB
  • § 1119 ABGB
  • § 119 BGB

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