



Keine Festlegung auf Gewährleistungsbehelf durch Vereinbarung eines Termins zur „Diagnose“ des Mangels nach gescheitertem Verbesserungsversuch
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 1708 Wörter
- Seiten 592 -594
- https://doi.org/10.33196/jbl202209059201
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Ist weder für den Übernehmer noch für den Übergeber, dessen erster Verbesserungsversuch gescheitert ist, absehbar, wieso es zu einem neuerlichen Auftreten des Problems gekommen ist und mit welchem Aufwand ein allfälliger Mangel behoben werden könnte, so stellt die Vereinbarung eines Termins für eine mögliche weitere Reparatur noch keine Festlegung des Übernehmers zwischen Verbesserung und Wandlung dar; vielmehr dient ein solcher Termin zunächst einmal beiden Parteien dazu, sich Klarheit über das Problem zu verschaffen, die weitere Vorgangsweise zu erörtern und damit der „Diagnose“ des Mangels, noch nicht unmittelbar der Reparatur.
- JBL 2022, 592
- § 906 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 19.05.2022, 9 Ob 83/21b
- LG Linz, 08.06.2021, 36 Cg 24/20g
- OLG Linz, 28.09.2021, 4 R 116/21p
- Zivilverfahrensrecht
- § 932 ABGB
- Arbeitsrecht
- § 922 ABGB
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