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- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 1131 Wörter
- Seiten 608-609
- https://doi.org/10.33196/jbl202209060801
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inkl MwSt§ 1 NotzeichenG pönalisiert in seinem zweiten Deliktsfall die Inanspruchnahme des Dienstes der Feuerwehr oder einer anderen der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung durch eine falsche Notmeldung und schützt somit Einrichtungen, die (auch) zur Rettung von Menschen bei Unfällen (oder einer Gemeingefahr) dienen. Aus § 19 Abs 1 SPG ergibt sich, dass die Sicherheitsbehörde als eine (auch) der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung iS des § 1 Fall 2 NotzeichenG anzusehen ist.
- BG Gmunden, 19.11.2020, 4 U 117/20i
- JBL 2022, 608
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1 NotzeichenG
- Zivilverfahrensrecht
- LG Wels, 12.04.2021, 24 Bl 4/21w
- Arbeitsrecht
- OGH, 27.04.2022, 15 Os 133/21d
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