


Aufgrund der zwischenzeitigen absoluten Verjährung sowie des Günstigkeitsprinzips in Bezug auf die Gewerbsmäßigkeit neu zu bemessende Geldstrafe
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 8
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 854 Wörter, Seiten 86-87
20,00 €
inkl MwSt




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Ist die Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erklärungsfrist des § 134 BAO in Kenntnis der Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen (etwa aufgrund im Rahmen einer Hausdurchsuchung erlangter Unterlagen), kann sie eine Schätzung der Steuerlast vornehmen. Bei Nichtabgabe der Steuererklärung für das betroffene Jahr kann der Steuerpflichtige somit nicht mehr von einer möglichen Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw einer Verkürzung iS des § 33 Abs 1 FinStrG ausgehen.
Die Nichtabgabe einer Abgabenerklärung kann eine vollendete oder versuchte Abgabenhinterziehung darstellen, insb je nachdem, ob der Abgabenbehörde die Entstehung des Abgabenanspruchs dem Grunde nach bekannt ist oder nicht. Hat ein Steuerpflichtiger keine Abgabenerklärung eingereicht, und kannte die Abgabenbehörde die Einkunftsquellen des Steuerpflichtigen nicht, ist die Behörde nicht zur Vornahme einer Schätzung der Steuerlast in der Lage. Es ist daher aufgrund der Nichtabgabe der Abgabenerklärung vom Versuch der Abgabenhinterziehung auszugehen.
Der Günstigkeitsvergleich gem § 4 Abs 2 FinStrG betreffend die Gewerbsmäßigkeit nach § 38 FinStrG (alte Rechtlage bis 22.7.2019) und den Straf-Erschwerungsgrund der wiederkehrenden Begehung iSd § 23 Abs 2 FinStrG (neue Rechtslage ab 23.7.2019) führt – wenn Gewerbsmäßigkeit sowohl nach alter wie neuer Rechtslage vorliegt – dazu, dass die neue Rechtslage günstiger und damit anzuwenden ist: Die Geldstrafdrohung „alt“ beträgt das Dreifache, die Geldstrafdrohung „neu“ das Zweifache des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (§ 33 Abs 5 FinStrG), dies bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafdrohung (§ 20 Abs 2 FinStrG) und ebenso gleicher Freiheitsstrafdrohung (§ 15 Abs 3 FinStrG).
-
- § 31 FinStrG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2021/14
- § 33 FinStrG
- BFG, 09.11.2020, RV/5300028/2019, (Revision nicht zulässig)
- § 4 Abs 2 FinStrG
Ist die Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erklärungsfrist des § 134 BAO in Kenntnis der Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen (etwa aufgrund im Rahmen einer Hausdurchsuchung erlangter Unterlagen), kann sie eine Schätzung der Steuerlast vornehmen. Bei Nichtabgabe der Steuererklärung für das betroffene Jahr kann der Steuerpflichtige somit nicht mehr von einer möglichen Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw einer Verkürzung iS des § 33 Abs 1 FinStrG ausgehen.
Die Nichtabgabe einer Abgabenerklärung kann eine vollendete oder versuchte Abgabenhinterziehung darstellen, insb je nachdem, ob der Abgabenbehörde die Entstehung des Abgabenanspruchs dem Grunde nach bekannt ist oder nicht. Hat ein Steuerpflichtiger keine Abgabenerklärung eingereicht, und kannte die Abgabenbehörde die Einkunftsquellen des Steuerpflichtigen nicht, ist die Behörde nicht zur Vornahme einer Schätzung der Steuerlast in der Lage. Es ist daher aufgrund der Nichtabgabe der Abgabenerklärung vom Versuch der Abgabenhinterziehung auszugehen.
Der Günstigkeitsvergleich gem § 4 Abs 2 FinStrG betreffend die Gewerbsmäßigkeit nach § 38 FinStrG (alte Rechtlage bis 22.7.2019) und den Straf-Erschwerungsgrund der wiederkehrenden Begehung iSd § 23 Abs 2 FinStrG (neue Rechtslage ab 23.7.2019) führt – wenn Gewerbsmäßigkeit sowohl nach alter wie neuer Rechtslage vorliegt – dazu, dass die neue Rechtslage günstiger und damit anzuwenden ist: Die Geldstrafdrohung „alt“ beträgt das Dreifache, die Geldstrafdrohung „neu“ das Zweifache des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (§ 33 Abs 5 FinStrG), dies bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafdrohung (§ 20 Abs 2 FinStrG) und ebenso gleicher Freiheitsstrafdrohung (§ 15 Abs 3 FinStrG).
- § 31 FinStrG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2021/14
- § 33 FinStrG
- BFG, 09.11.2020, RV/5300028/2019, (Revision nicht zulässig)
- § 4 Abs 2 FinStrG