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Verwendung der Rücklage

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Dem Strafgefangenen steht während der Haft nur derjenige Teil der Rücklage zur Verfügung, der das halbe Existenzminimum übersteigt. Dieser Teil darf für Zahlungen nach § 54a Abs 3 – das sind Anschaffungen, die das Fortkommen nach der Entlassung fördern – zur Gänze, für Zahlungen nach § 54a Abs 1 – soweit hier relevant, sind das Leistungen zur Schuldentilgung und an unterhaltsberechtigte Angehörige – zur Hälfte verwendet werden.

  • JST-Slg 2021/10
  • LGSt Wien, 15.10.2020, 194 Bl 42/20s
  • § 54a StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 54 StVG

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