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Suchtgift, Erwerb, Besitz, Vorschriftswidrigkeit, Compensan, Substitutionsmittel, Mitgaberegelung

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Eine Person erwirbt und besitzt ein von einer Apotheke im Rahmen einer Substitutionsbehandlung an sie abgegebenes suchtgifthaltiges Arzneimittel legal, soweit dieser Umgang durch eine entsprechende ärztliche Verschreibung und den dort angeordneten Abgabemodus gedeckt ist.

Wird die Abgabe der Substitutionsmittel an eine vertrauenswürdige Person angeordnet, so ist auch deren Erwerb und Besitz des Suchtmittels sowie die Übergabe desselben an den Substitutionspatienten legal, soweit der Umgang durch die vom Arzt getroffene Mitgaberegelungen gedeckt ist. Hat die vertrauenswürdige Person dem Substitutionspatienten das ihm zugedachte Medikament überlassen, ist ein neuerlicher Erwerb und Besitz des Substitutionsmittels durch sie nicht mehr von § 23e Abs 2 Z 2 und Abs 8 SV gedeckt.

  • § 27 Abs 1 Z 1 SMG
  • JST-Slg 2021/6
  • § 23 SV
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 21 SV
  • § 35 SMG
  • § 5–8 SMG
  • § 22 SV
  • OGH, 30.06.2020, 15 Os 146/19p
  • § 37 SMG

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