


Sichert der steuerliche Vertreter die gesetzeskonforme Besorgung von steuerlichen Angelegenheiten zu, kann der Vertretene hierauf auch dann vertrauen, wenn der steuerliche Vertreter bereits ein steuerliches Versäumnis verursachte
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 8
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 669 Wörter, Seiten 87-88
20,00 €
inkl MwSt




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Beauftragt ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten einen steuerlich kompetenten Dritten (zB einen ausgebildeten Buchhalter), kann der steuerlich unerfahrene und mit den genauen steuerlichen Pflichten nicht vertraute Steuerpflichtige auch dann auf die korrekte Abwicklung seiner Steuerangelegenheiten durch den Dritten vertrauen, wenn ihm ein steuerliches Versäumnis des Dritten bekannt wird, der Dritte aber daraufhin die korrekte steuerliche Abwicklung zusichert.
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- § 157 FinStrG
- § 33 Abs 2 lit a FinStrG
- § 49 Abs 1 lit a FinStrG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- BFG, 06.10.2020, RV/7300020/2020, (Revision nicht zulässig)
- § 136 FinStrG
- JST-Slg 2021/15
Beauftragt ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten einen steuerlich kompetenten Dritten (zB einen ausgebildeten Buchhalter), kann der steuerlich unerfahrene und mit den genauen steuerlichen Pflichten nicht vertraute Steuerpflichtige auch dann auf die korrekte Abwicklung seiner Steuerangelegenheiten durch den Dritten vertrauen, wenn ihm ein steuerliches Versäumnis des Dritten bekannt wird, der Dritte aber daraufhin die korrekte steuerliche Abwicklung zusichert.
- § 157 FinStrG
- § 33 Abs 2 lit a FinStrG
- § 49 Abs 1 lit a FinStrG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- BFG, 06.10.2020, RV/7300020/2020, (Revision nicht zulässig)
- § 136 FinStrG
- JST-Slg 2021/15