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Rechtsverletzung durch Verletzung der Informationspflichten sowie durch ein Rechtshilfeersuchen seitens einer StA
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 8
- Judikatur, 2398 Wörter
- Seiten 69-73
- https://doi.org/10.33196/jst202101006901
20,00 €
inkl MwStDas Unterbleiben der umgehenden Verständigung des Beschuldigten von einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren verletzt diesen in seinen subjektiven Rechten gem § 49 Z 1, 4 und 6 StPO, § 50 Abs 1 StPO sowie Art 6 Abs 3 lit a EMRK.
Die Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens an ein Gericht in Ankara ist an sich weder gesetzwidrig noch unverhältnismäßig. Wird das Ersuchen jedoch nicht nur mit den Vernehmungsprotokollen der türkischen Strafverfolgungsbehörden, sondern zusätzlich auch mit bisherigen Ermittlungen der österreichischen Kriminalpolizei begründet, so erweckt diese Formulierung fälschlich den Eindruck, dass der österreichischen Kriminalpolizei Ermittlungsergebnisse vorliegen würden, welche den Einspruchswerber im Sinne des in der Türkei gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Beteiligung an einer Terrorgruppe belasteten.
- § 3 StPO
- § 278b Abs 2 StGB
- Art 6 EMRK
- § 278a StGB
- § 5 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2021/2
- § 49 StPO
- OLG Graz, 17.08.2020, 9 Bs 166/20k
- § 106 Abs 1 StPO
- § 50 StPO
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