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Einbringung von rechtsverbindlichen Eingaben per E-Mail unwirksam und nicht durch Mängelbehebungsverfahren sanierbar

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E-Mail-Eingaben bei der Finanzverwaltung sind grundsätzlich unwirksam. Es handelt sich bei einer mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde um kein Anbringen iS der § 85 Abs 1 BAO oder § 86a Abs 1 BAO, wodurch auch kein mittels Mängelbehebungsverfahren (§ 156 Abs 2, 4 FinStrG) behebbares Formgebrechen vorliegt. Rechtswirksam sind hingegen die Einbringung auf dem Post- oder Faxweg.

  • JST-Slg 2021/16
  • BFG, 15.05.2020, RV/7300008/2017, (Revision nicht zulässig)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 85 Abs 1 BAO
  • § 56 Abs 2 FinStrG
  • § 86a Abs 1 BAO

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