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Mitgutsch, Ingrid

Konkurrenz von Amtsmissbrauch und allgemein strafbaren Delikten

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Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch bzw -missbrauch iS des § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung durch Polizeibeamte vorzunehmender Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen gerichtet ist (hier: rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person).

In einer solchen Konstellation kommt der Rechtsprechung, wonach eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (hier: eine vorsätzliche Körperverletzung), kein Amtsmissbrauch sei, mag sie auch während oder unter Ausnützung der Amtsausübung verübt worden sein, keine Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich um einen gem § 302 Abs 1 StGB tatbildlichen Befugnisfehlgebrauch, der (auch) den Tatbestand einer allgemein strafbaren Handlung erfüllt.

Verdächtigt ein Polizeibeamter eine andere Person in einem Amtsvermerk (§ 95 StPO) wissentlich falsch einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, und erfüllt er dabei sämtliche (auch subjektive) Tatbestandsvoraussetzungen des § 302 Abs 1 StGB, ist er nicht auch wegen Verleumdung zu bestrafen.

  • Mitgutsch, Ingrid
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 14.04.2020, 14 Os 141/19w
  • § 83 Abs 1 StGB
  • JST-Slg 2021/1
  • § 302 Abs 1 StGB
  • § 2 StGB
  • § 297 Abs 1 StGB

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