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Formlose Entscheidungen im Anwendungsbereich des StVG (1) ; Subjektiv-öffentliche Rechte im StVG – Vollzuglockerungen (2)

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Für die Anwendung des § 22 Abs 3 StVG ist es zunächst gleichgültig, ob durch die Anordnungen und Entscheidungen subjektiv-öffentliche Rechte der Strafgefangenen berührt werden oder nicht. Derartigen formlosen Entscheidungen und Anordnungen nach dem StVG kommen keine Bescheidqualität und keine Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs 1 AVG zu; sie können jederzeit formlos widerrufen werden. (1)

Eine Ausführung nach § 98 Abs 2 StVG ist kein subjektiv-öffentliches Recht des Insassen. (2)

  • § 98 StVG (2)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Wien, 19.10.2020, 193 Bl 51/20g
  • JST-Slg 2021/11
  • § 22 Abs 3 StVG (1)

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