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Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über den Kreis jener Personen, die bevorzugt mit der Obsorge eines Kindes zu betrauen sind

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Die Vermutung des Gesetzgebers, dass dem Kindeswohl im Regelfall dadurch entsprochen wird, dass eine Person aus dem festgelegten Personenkreis (anderer Elternteil, Groß- oder Pflegeeltern) mit der Obsorge betraut wird, widerspricht grundsätzlich nicht den Anforderungen des BVG über die Rechte von Kindern. Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen aber insofern gegen Art 1 BVG über die Rechte von Kindern, als der Kreis jener Personen, die vor anderen geeigneten Personen iS des § 204 ABGB (bevorzugt) mit der Obsorge zu betrauen sind, vom Gesetzgeber zu eng gezogen wurde. Die dadurch bewirkte Einschränkung des Kindeswohles kann nicht iS des Art 7 BVG über die Rechte von Kindern gerechtfertigt werden. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.09.2024 in Kraft.

  • § 178 ABGB
  • JGS 946/1811 idF BGBl I 15/2013
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VfGH, 09.03.2023, G 223/2022
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2023, 363
  • Arbeitsrecht
  • § 204 ABGB

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