Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über den Kreis jener Personen, die bevorzugt mit der Obsorge eines Kindes zu betrauen sind
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 4445 Wörter
- Seiten 363 -367
- https://doi.org/10.33196/jbl202306036301
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Die Vermutung des Gesetzgebers, dass dem Kindeswohl im Regelfall dadurch entsprochen wird, dass eine Person aus dem festgelegten Personenkreis (anderer Elternteil, Groß- oder Pflegeeltern) mit der Obsorge betraut wird, widerspricht grundsätzlich nicht den Anforderungen des BVG über die Rechte von Kindern. Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen aber insofern gegen Art 1 BVG über die Rechte von Kindern, als der Kreis jener Personen, die vor anderen geeigneten Personen iS des § 204 ABGB (bevorzugt) mit der Obsorge zu betrauen sind, vom Gesetzgeber zu eng gezogen wurde. Die dadurch bewirkte Einschränkung des Kindeswohles kann nicht iS des Art 7 BVG über die Rechte von Kindern gerechtfertigt werden. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.09.2024 in Kraft.
- § 178 ABGB
- JGS 946/1811 idF BGBl I 15/2013
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- VfGH, 09.03.2023, G 223/2022
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2023, 363
- Arbeitsrecht
- § 204 ABGB
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