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Keine dreijährige Verjährungsfrist für Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB bei treuhändiger Abwicklung der Weitergabe von Provisionen zwischen Versicherungsmaklern

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Bei gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen, das ist nach der sogenannten Kombinationstheorie die Vorschrift jenes Vertragstyps, dem die einzelne Pflicht entstammt.

Der Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB ist kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch des Geschäftsherrn aus dem Vertragsverhältnis. Er steht in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit dem Entlohnungsanspruch des Beauftragten (hier: 25 % der Provision). Der Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB verjährt in der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG oder des § 1486 Z 1 ABGB ist auf den Herausgabeanspruch eines Maklers gegenüber einem anderen Makler auf einen Anteil der vereinbarungsgemäß einkassierten Maklerprovisionen, wobei das Rechtsverhältnis hinsichtlich Abrechnung und Weiterleitung der Provisionen einer treuhändigen Abwicklung ähnlich ist, nicht (analog) anzuwenden.

  • § 1486 ABGB
  • OLG Wien, 09.12.2022, 1 R 84/22p
  • § 1478 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2023, 383
  • OGH, 22.03.2023, 7 Ob 40/23t
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 11 MaklerG
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Eisenstadt, 15.03.2022, 2 Cg 24/21w
  • § 1009 ABGB
  • Arbeitsrecht

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