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Entfall des Provisionsanspruchs des Maklers bei bloßer „Anfechtungslage“

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 145
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3467 Wörter, Seiten 394-397

30,00 €

inkl MwSt

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Wurde der Vertrag über das vermittelte Geschäft wegen einer (in die Sphäre des Auftragsgebers fallenden) Leistungsstörung nicht durchgeführt (und dieser aus diesem Grund mit schuldrechtlicher ex tunc oder ex nunc Wirkung aufgelöst) und ist dem Auftraggeber des Maklers die (nachträgliche) Anfechtung des Vertrags nicht möglich oder zumutbar, entfällt der Provisionsanspruch des Maklers, wenn der Auftraggeber die Anfechtungslage und den Umstand nachweist, dass er den Vertrag – bei hypothetischem Wegfall der Leistungsstörung (und Aufrechtbleiben des Vertrags) – erfolgreich gegenüber seinem Vertragspartner angefochten hätte.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2023, 394
  • LG Leoben, 14.09.2022, 1 R 167/22h
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 7 MaklerG
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Bruck an der Mur, 23.06.2022, 2 C 348/22i
  • OGH, 25.01.2023, 6 Ob 194/22f
  • Arbeitsrecht

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