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Plötzlicher Schritt zur Seite auf Geh- und Radweg gegenüber einem ohne Warnung überholenden Radfahrer StVO-konform

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 145
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2114 Wörter, Seiten 377-379

30,00 €

inkl MwSt

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Ein Geh- und Radweg ist kein Teil der Fahrbahn iS des § 2 Abs 2 Z 2 StVO.

Aus den Wertungen des § 76 StVO lässt sich nicht ableiten, dass ein Fußgänger auf einer für Fußgänger bestimmten Verkehrsfläche, die auch von Radfahrern benutzt werden darf, rechts gehen muss bzw sich nur auf der rechten Hälfte bewegen darf.

Ein Radfahrer, der sich einem Fußgänger in gefährlicher Weise nähert, hat die Kontaktaufnahme mit diesem durch die Abgabe eines Warnzeichens nach § 22 StVO herzustellen. Mit Blick auf § 3 StVO kann ein Fußgänger mangels Warnzeichens (und sonstiger Erkennbarkeit eines von hinten herannahenden Fahrrads) darauf vertrauen, dass kein Radfahrer naht und durch einen Schritt zur Seite gefährdet werden könnte.

  • § 22 StVO
  • § 1295 ABGB
  • OGH, 21.03.2023, 2 Ob 38/23m
  • § 3 StVO
  • Öffentliches Recht
  • BG Floridsdorf, 31.01.2022, 7 C 65/20p
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2023, 377
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 18.11.2022, 36 R 150/22h
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 76 StVO
  • Arbeitsrecht
  • § 2 StVO

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