


Wann wirken Erb- und Pflichtteilsverzicht sowie Ausschlagung auch für die Nachkommen?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 145
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 11429 Wörter, Seiten 349-362
30,00 €
inkl MwSt




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Ein Erbverzicht erstreckt sich auf die Nachkommen, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 551 Abs 2 ABGB). Dasselbe gilt „im Zweifel“ für den Pflichtteilsverzicht und die Ausschlagung (§ 758 Abs 2 ABGB). Dieser Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen § 551 Abs 2 und § 758 Abs 2 ABGB und prüft anhand des Zwecks dieser Wirkungserstreckung(en) sowie der zentralen Grundsätze des Pflichtteilsrechts, unter welchen Voraussetzungen eine Erstreckung jeweils sachlich gerechtfertigt sein kann.
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- Koller, Carsten
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- JBL 2023, 349
- § 879 ABGB
- § 758 ABGB
- Pflichtteilsverzicht
- Öffentliches Recht
- Entgeltlichkeit
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Erbverzicht
- § 551 ABGB
- Sittenwidrigkeit
- Zivilverfahrensrecht
- Rechtfertigung
- Wirkungserstreckung
- Arbeitsrecht
- Ausschlagung
Ein Erbverzicht erstreckt sich auf die Nachkommen, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 551 Abs 2 ABGB). Dasselbe gilt „im Zweifel“ für den Pflichtteilsverzicht und die Ausschlagung (§ 758 Abs 2 ABGB). Dieser Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen § 551 Abs 2 und § 758 Abs 2 ABGB und prüft anhand des Zwecks dieser Wirkungserstreckung(en) sowie der zentralen Grundsätze des Pflichtteilsrechts, unter welchen Voraussetzungen eine Erstreckung jeweils sachlich gerechtfertigt sein kann.
- Koller, Carsten
- JBL 2023, 349
- § 879 ABGB
- § 758 ABGB
- Pflichtteilsverzicht
- Öffentliches Recht
- Entgeltlichkeit
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Erbverzicht
- § 551 ABGB
- Sittenwidrigkeit
- Zivilverfahrensrecht
- Rechtfertigung
- Wirkungserstreckung
- Arbeitsrecht
- Ausschlagung