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Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2023, Band 145

Koller, Carsten

Wann wirken Erb- und Pflichtteilsverzicht sowie Ausschlagung auch für die Nachkommen?

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Ein Erbverzicht erstreckt sich auf die Nachkommen, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 551 Abs 2 ABGB). Dasselbe gilt „im Zweifel“ für den Pflichtteilsverzicht und die Ausschlagung (§ 758 Abs 2 ABGB). Dieser Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen § 551 Abs 2 und § 758 Abs 2 ABGB und prüft anhand des Zwecks dieser Wirkungserstreckung(en) sowie der zentralen Grundsätze des Pflichtteilsrechts, unter welchen Voraussetzungen eine Erstreckung jeweils sachlich gerechtfertigt sein kann.

  • Koller, Carsten
  • JBL 2023, 349
  • § 879 ABGB
  • § 758 ABGB
  • Pflichtteilsverzicht
  • Öffentliches Recht
  • Entgeltlichkeit
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Erbverzicht
  • § 551 ABGB
  • Sittenwidrigkeit
  • Zivilverfahrensrecht
  • Rechtfertigung
  • Wirkungserstreckung
  • Arbeitsrecht
  • Ausschlagung

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