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Wann wirken Erb- und Pflichtteilsverzicht sowie Ausschlagung auch für die Nachkommen?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 145
- Aufsatz, 11429 Wörter
- Seiten 349-362
- https://doi.org/10.33196/jbl202306034901
30,00 €
inkl MwStEin Erbverzicht erstreckt sich auf die Nachkommen, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 551 Abs 2 ABGB). Dasselbe gilt „im Zweifel“ für den Pflichtteilsverzicht und die Ausschlagung (§ 758 Abs 2 ABGB). Dieser Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen § 551 Abs 2 und § 758 Abs 2 ABGB und prüft anhand des Zwecks dieser Wirkungserstreckung(en) sowie der zentralen Grundsätze des Pflichtteilsrechts, unter welchen Voraussetzungen eine Erstreckung jeweils sachlich gerechtfertigt sein kann.
- Koller, Carsten
- JBL 2023, 349
- § 879 ABGB
- § 758 ABGB
- Pflichtteilsverzicht
- Öffentliches Recht
- Entgeltlichkeit
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Erbverzicht
- § 551 ABGB
- Sittenwidrigkeit
- Zivilverfahrensrecht
- Rechtfertigung
- Wirkungserstreckung
- Arbeitsrecht
- Ausschlagung
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