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Wann wirken Erb- und Pflichtteilsverzicht sowie Ausschlagung auch für die Nachkommen?

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 145
Inhalt:
Aufsatz
Umfang:
11429 Wörter, Seiten 349-362

30,00 €

inkl MwSt

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Ein Erbverzicht erstreckt sich auf die Nachkommen, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 551 Abs 2 ABGB). Dasselbe gilt „im Zweifel“ für den Pflichtteilsverzicht und die Ausschlagung (§ 758 Abs 2 ABGB). Dieser Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen § 551 Abs 2 und § 758 Abs 2 ABGB und prüft anhand des Zwecks dieser Wirkungserstreckung(en) sowie der zentralen Grundsätze des Pflichtteilsrechts, unter welchen Voraussetzungen eine Erstreckung jeweils sachlich gerechtfertigt sein kann.

  • Koller, Carsten
  • JBL 2023, 349
  • § 879 ABGB
  • § 758 ABGB
  • Pflichtteilsverzicht
  • Öffentliches Recht
  • Entgeltlichkeit
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Erbverzicht
  • § 551 ABGB
  • Sittenwidrigkeit
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  • Rechtfertigung
  • Wirkungserstreckung
  • Arbeitsrecht
  • Ausschlagung

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