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Sicherstellung nach § 1170b ABGB durch Sicherungsgarantie eines Dritten, der keine Bank, Versicherungsanstalt oder Gebietskörperschaft ist?

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Eine in § 1170b Abs 1 S 3 ABGB nicht angeführte Sicherheit muss dem Werkunternehmer zumindest eine vergleichbare Rechtsposition verschaffen. Dies ist bei einer von einem Dritten, der keine Bank oder Versicherungsanstalt oder Gebietskörperschaft ist und damit keinem Aufsichtsregime unterliegt, gegebenen Garantie nicht der Fall (hier: Sicherungsgarantie der als GmbH organisierten Gesellschafterin der Werkbestellerin).

Die Sicherstellung ist nach § 1170b Abs 1 S 1 ABGB für das noch ausstehende Entgelt vorzunehmen – gleichgültig, ob dieses fällig ist oder nicht und ob es wegen eines vertraglich vereinbarten Haftrücklasses vom Werkbesteller noch zurückbehalten wird.

  • OGH, 15.03.2023, 3 Ob 28/23y
  • JBL 2023, 375
  • Öffentliches Recht
  • OLG Graz, 11.11.2022, 2 R 155/22i
  • § 1170b ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Klagenfurt, 18.07.2022, 26 Cg 78/21y
  • Arbeitsrecht

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