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Ordination bei Vermächtnisklage ohne inländischen Gerichtsstand des Beklagten

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 145
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1085 Wörter, Seiten 399-400

30,00 €

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Die Zuständigkeitskonzentration der EuErbVO gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren und erfasst auch Vermächtnisklagen. Art 4 EuErbVO regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 2 EuErbVO unberührt.

Verfügt der Beklagte – vom Kläger ausreichend bescheinigt – im Inland weder über einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 66 Abs 1 und 2 JN) oder Vermögen (§ 99 JN), fehlt ein inländischer Gerichtsstand. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt; die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten iS des § 41 ZPO zu behandeln.

  • Geroldinger, Andreas
  • § 28 JN
  • Art 1 EuErbVO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 2 EuErbVO
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2023, 399
  • Arbeitsrecht
  • Art 4 EuErbVO
  • OGH, 28.07.2022, 2 Nc 36/22z

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