


Ordination bei Vermächtnisklage ohne inländischen Gerichtsstand des Beklagten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 145
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1085 Wörter, Seiten 399-400
30,00 €
inkl MwSt




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Die Zuständigkeitskonzentration der EuErbVO gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren und erfasst auch Vermächtnisklagen. Art 4 EuErbVO regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 2 EuErbVO unberührt.
Verfügt der Beklagte – vom Kläger ausreichend bescheinigt – im Inland weder über einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 66 Abs 1 und 2 JN) oder Vermögen (§ 99 JN), fehlt ein inländischer Gerichtsstand. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt; die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten iS des § 41 ZPO zu behandeln.
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- Geroldinger, Andreas
-
- § 28 JN
- Art 1 EuErbVO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art 2 EuErbVO
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2023, 399
- Arbeitsrecht
- Art 4 EuErbVO
- OGH, 28.07.2022, 2 Nc 36/22z
Die Zuständigkeitskonzentration der EuErbVO gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren und erfasst auch Vermächtnisklagen. Art 4 EuErbVO regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 2 EuErbVO unberührt.
Verfügt der Beklagte – vom Kläger ausreichend bescheinigt – im Inland weder über einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 66 Abs 1 und 2 JN) oder Vermögen (§ 99 JN), fehlt ein inländischer Gerichtsstand. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt; die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten iS des § 41 ZPO zu behandeln.
- Geroldinger, Andreas
- § 28 JN
- Art 1 EuErbVO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art 2 EuErbVO
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2023, 399
- Arbeitsrecht
- Art 4 EuErbVO
- OGH, 28.07.2022, 2 Nc 36/22z