


Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Suspendierung als Bilanzbuchhalter
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 157 Wörter, Seiten 480-480
30,00 €
inkl MwSt




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Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, dass vom VwGVG abweichende Regelungen nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes „unerlässlich“ sind (vgl VfSlg 19.921/2014, 19.922/2014). Die für abweichende Regelungen in einem Materiengesetz erforderliche „Unerlässlichkeit“ kann sich aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (VfSlg 19.969/2015, 20.216/2017).
Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen in §§ 53, 54 BiBuG 2014, die eine Suspendierung nur bei Vorliegen einzelner, im Gesetz abschließend genannter Voraussetzungen vorsehen, welche eine ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen lassen, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen der Effektivität der im öffentlichen Interesse liegenden vorläufigen Untersagung der Berufsausübung und dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen vorgenommen. Angesichts des Zwecks und Wesens einer Suspendierung als sofortige und vorübergehende Sicherungsmaßnahme ist der in § 53 Abs 3 BiBuG 2014 normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen einen Suspendierungsbescheid „unerlässlich“ iSd Rsp des VfGH zu Art 136 Abs 2 B-VG.
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- VfGH, 01.03.2023, G 146/2022 ua
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 136 Abs 2 B-VG
- § 53 Abs 3 letzter Satz BiBuG 2014
- WBl-Slg 2023/154
Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, dass vom VwGVG abweichende Regelungen nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes „unerlässlich“ sind (vgl VfSlg 19.921/2014, 19.922/2014). Die für abweichende Regelungen in einem Materiengesetz erforderliche „Unerlässlichkeit“ kann sich aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (VfSlg 19.969/2015, 20.216/2017).
Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen in §§ 53, 54 BiBuG 2014, die eine Suspendierung nur bei Vorliegen einzelner, im Gesetz abschließend genannter Voraussetzungen vorsehen, welche eine ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen lassen, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen der Effektivität der im öffentlichen Interesse liegenden vorläufigen Untersagung der Berufsausübung und dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen vorgenommen. Angesichts des Zwecks und Wesens einer Suspendierung als sofortige und vorübergehende Sicherungsmaßnahme ist der in § 53 Abs 3 BiBuG 2014 normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen einen Suspendierungsbescheid „unerlässlich“ iSd Rsp des VfGH zu Art 136 Abs 2 B-VG.
- VfGH, 01.03.2023, G 146/2022 ua
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 136 Abs 2 B-VG
- § 53 Abs 3 letzter Satz BiBuG 2014
- WBl-Slg 2023/154