


Lebensmittelrecht: Lebensmittelsicherheit – Neuartige Lebensmittel (Österreich)
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2417 Wörter, Seiten 448-451
30,00 €
inkl MwSt




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Art 3 Abs 2 lit a Ziff iv der VO (EU) 2015/2283 ist dahin auszulegen, dass ein Lebensmittel wie Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt, das in der EU vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, ein „neuartiges Lebensmittel“ iS dieser Bestimmung darstellt, da es erstens aus einer Pflanze gewonnen wird, zweitens nicht ersichtlich ist, dass seine Sicherheit durch Daten über seine Zusammensetzung und durch Erfahrungen mit seiner fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl an Personen in mindestens einem Unionsland belegt worden wäre und es drittens jedenfalls nicht mit Hilfe eines Vermehrungsverfahrens iS dieser Bestimmung gewonnen wird.
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- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 25.05.2023, Rs C-141/22, TLL The Longevity Labs GmbH/Optimize Health Solutions mi GmbH, BM; Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz [Österreich]
- Art 2 lit c der VO (EG) Nr 178/2002 des EP und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verf
- Art 3 Abs 2 lit a Ziff iv und vii der VO (EU) 2015/2283 des EP und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der VO (EU) Nr 1169/2011 des EP und des Rates und zur Aufhebung der VO (EG) Nr 258/97 des EP und des Rates und der
- WBl-Slg 2023/137
Art 3 Abs 2 lit a Ziff iv der VO (EU) 2015/2283 ist dahin auszulegen, dass ein Lebensmittel wie Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt, das in der EU vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, ein „neuartiges Lebensmittel“ iS dieser Bestimmung darstellt, da es erstens aus einer Pflanze gewonnen wird, zweitens nicht ersichtlich ist, dass seine Sicherheit durch Daten über seine Zusammensetzung und durch Erfahrungen mit seiner fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl an Personen in mindestens einem Unionsland belegt worden wäre und es drittens jedenfalls nicht mit Hilfe eines Vermehrungsverfahrens iS dieser Bestimmung gewonnen wird.
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 25.05.2023, Rs C-141/22, TLL The Longevity Labs GmbH/Optimize Health Solutions mi GmbH, BM; Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz [Österreich]
- Art 2 lit c der VO (EG) Nr 178/2002 des EP und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verf
- Art 3 Abs 2 lit a Ziff iv und vii der VO (EU) 2015/2283 des EP und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der VO (EU) Nr 1169/2011 des EP und des Rates und zur Aufhebung der VO (EG) Nr 258/97 des EP und des Rates und der
- WBl-Slg 2023/137