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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2023, Band 37

Wettbewerbsrecht: Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Offenlegung von Beweismitteln – Bei der Europäischen Kommission anhängiges Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln – Nationales Verfahren üb...

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1. Art 5 Abs 1 der RL 2014/104/EU ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, die Offenlegung von Beweismitteln für die Zwecke eines vor diesem Gericht eingeleiteten nationalen Verfahrens über eine Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht anzuordnen, obwohl bei der Europäischen Kommission ein Verfahren wegen derselben Zuwiderhandlung mit dem Ziel, einen Beschluss nach Kapitel III der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln zu erlassen, anhängig ist, das das nationale Gericht dazu veranlasst hat, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Das nationale Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass die in diesem Stadium des Verfahrens begehrte Offenlegung von Beweismitteln, die die in den Art 5 und 6 der RL 2014/104 genannten Voraussetzungen erfüllen muss, nicht über das hinausgeht, was im Hinblick auf den bei ihm gestellten Schadensersatzantrag erforderlich ist.

2. Art 6 Abs 5 der RL 2014/104 ist dahin auszulegen, dass die Aussetzung des von einer nationalen Wettbewerbsbehörde eingeleiteten Verwaltungsverfahrens durch diese Behörde aus dem Grund, dass die Europäische Kommission ein Verfahren nach Kapitel III der VO Nr 1/2003 eingeleitet hat, einer Beendigung dieses Verwaltungsverfahrens durch die Behörde „durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise“ iS dieser Bestimmung nicht gleichgestellt werden kann.

3. Art 5 Abs 8, Art 6 Abs 5 lit a und Art 6 Abs 9 der RL 2014/104 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die nach Art 6 Abs 5 dieser RL vorübergehend nicht nur die Offenlegung von Informationen beschränkt, die eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren „erstellt“ wurden, sondern auch die Offenlegung aller hierfür „vorgelegten“ Informationen.

4. Art 5 Abs 1 der RL 2014/104 iVm Art 6 Abs 5 lit a dieser RL ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen es einem nationalen Gericht nicht verwehren, in Anwendung eines Verfahrensinstruments nach nationalem Recht über die Offenlegung von Beweismitteln zu entscheiden, ihre Aufbewahrung bei Gericht anzuordnen und die Prüfung der Frage, ob die Beweismittel „Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren erstellt wurden“, iS der zuletzt genannten Bestimmung enthalten, auf den Zeitpunkt zu verschieben, zu dem das Gericht Zugang zu diesen Beweismitteln erhält. Der Rückgriff auf ein solches Instrument muss jedoch den Anforderungen genügen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, wie sie in Art 5 Abs 3 und Art 6 Abs 4 der RL 2014/104 präzisiert werden.

5. Art 6 Abs 5 lit a der RL 2014/104 ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es in Anwendung eines Verfahrensinstruments nach nationalem Recht die Prüfung der Frage aufschiebt, ob die Beweismittel, deren Offenlegung beantragt wird, „Informationen [enthalten], die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren erstellt wurden“, darauf achten muss, dass der Antragsteller oder andere Verfahrensbeteiligte sowie ihre Vertreter vor dem Abschluss dieser Überprüfung – wenn die Beweismittel zur weißen Liste gehören – bzw vor der Beendigung des wettbewerbsbehördlichen Verfahrens durch die Wettbewerbsbehörde – wenn die betreffenden Beweismittel zur grauen Liste gehören – keinen Zugang zu diesen Beweismitteln haben.

  • WBl-Slg 2023/135
  • EuGH, 12.01.2023, Rs C-57/21, RegioJet a.s./České dráhy a.s., Beteiligte: Česká republika; Nejvyšší soud [Oberstes Gericht, Tschechische Republik]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 5 Abs 1 und 4, Art 6 Abs 5 lit a und Art 6 Abs 7 und 9 der RL 2014/104/EU des EP und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimm

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