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Zur irreführenden Spitzenstellungswerbung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 951 Wörter
- Seiten 476-477
- https://doi.org/10.33196/wbl202308047601
30,00 €
inkl MwStBedient sich ein Unternehmer zu Werbezwecken so allgemeiner Superlative wie „der Größte“, „der Führende“, „der Meistgekaufte“ oder „der absolute Marktführer“, dann muss das betreffende Unternehmen oder Produkt seiner Konkurrenz offenkundig und beträchtlich überlegen sein.
Die Spitzenstellungswerbung „Nr. 1 empfohlen“, „... die von führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke“ suggeriert dem angesprochenen Käuferpublikum, dass die damit beworbenen Produkte tatsächlich „besser“ seien als vergleichbare andere, zumal sie von den „führenden“ Geräteherstellern „am häufigsten“ empfohlen werden. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher erwartet sich aufgrund dieser Aussage tatsächlich einen Qualitätsvorsprung des so beworbenen Produkts. Dass die „Empfehlung“ allenfalls nur aus Gründen der Konzernverbundenheit oder einer Marketingkooperation erfolgt und sie daher nicht ernst zu nehmen ist, liegt für den Durchschnittsverbraucher nicht auf der Hand.
- OLG Wien als Rekurs- und BerufungsG, 26.08.2022, GZ 3 R 111/22y-253 R 112/22w-26
- WBl-Slg 2023/150
- HG Wien, 28.04.2022, GZ 11 Cg 11/22p-13GZ 11 Cg 11/22p-14, „finish“
- § 2 UWG
- OGH, 25.04.2023, 4 Ob 190/22b4 Ob 191/22z
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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