


Verbraucherschutz: Fluggastrechte-VO – Begriff ‚anderweitige Beförderung‘ – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen – Covid-19-Pandemie – Repatriierungsflug, der von einem MS im Rahmen der konsularischen...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3445 Wörter, Seiten 451-454
30,00 €
inkl MwSt




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1. Art 5 Abs 1 lit a und Art 8 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 sind dahin auszulegen, dass ein Repatriierungsflug, der von einem MS im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme im Anschluss an die Annullierung eines Fluges organisiert wird, keine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ iS von Art 8 Abs 1 lit b dieser VO darstellt, die das ausführende Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, anbieten muss.
2. Art 8 Abs 1 der VO Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines Rückflugs selbst für einen von einem MS im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierten Repatriierungsflug anmeldet und dafür einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat leisten muss, gegenüber dem Luftfahrtunternehmen kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage dieser VO zusteht.
Um von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die Kosten erstattet zu bekommen, kann sich dieser Fluggast vor einem nationalen Gericht aber darauf berufen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen zum einen seiner Verpflichtung zur vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte und zum anderen seiner Unterstützungsverpflichtung nach Art 8 Abs 1 dieser VO, einschließlich seiner Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren, nicht nachgekommen ist. Dieser Kostenersatz muss jedoch auf das begrenzt sein, was sich unter den Umständen jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Versäumnis des ausführenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen.
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- Art 5 Abs 1 lit a und Art 8 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2023/138
- EuGH, 08.06.2023, Rs C-49/22, Austrian Airlines AG/TW; LG Korneuburg [Österreich]
1. Art 5 Abs 1 lit a und Art 8 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 sind dahin auszulegen, dass ein Repatriierungsflug, der von einem MS im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme im Anschluss an die Annullierung eines Fluges organisiert wird, keine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ iS von Art 8 Abs 1 lit b dieser VO darstellt, die das ausführende Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, anbieten muss.
2. Art 8 Abs 1 der VO Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines Rückflugs selbst für einen von einem MS im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierten Repatriierungsflug anmeldet und dafür einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat leisten muss, gegenüber dem Luftfahrtunternehmen kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage dieser VO zusteht.
Um von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die Kosten erstattet zu bekommen, kann sich dieser Fluggast vor einem nationalen Gericht aber darauf berufen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen zum einen seiner Verpflichtung zur vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte und zum anderen seiner Unterstützungsverpflichtung nach Art 8 Abs 1 dieser VO, einschließlich seiner Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren, nicht nachgekommen ist. Dieser Kostenersatz muss jedoch auf das begrenzt sein, was sich unter den Umständen jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Versäumnis des ausführenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen.
- Art 5 Abs 1 lit a und Art 8 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2023/138
- EuGH, 08.06.2023, Rs C-49/22, Austrian Airlines AG/TW; LG Korneuburg [Österreich]