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Begründung der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe

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Nach der stRsp des VwGH ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich.

Durch die Bestätigung des angefochtenen Erk hat das Landesverwaltungsgericht pro Glücksspielgerät eine Geldstrafe von 3.000 EUR und eine Ersatzfreiheitsstrafe von je zwei Wochen verhängt. Das Landesverwaltungsgericht begründete lediglich die Bestätigung der Geldstrafen. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen stehen jedoch – da ihr Höchstausmaß zu 100% ausgeschöpft wurde – in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der verhängten Geldstrafen, die entweder mit der Mindeststrafe (beim 3. Strafsatz) oder mit 30% des gesetzlichen Rahmens (beim 1. Strafsatz) bemessen wurde. Eine Begründung für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe in dieser Höhe ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Dies belastet den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit.

Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch nach der Rsp des VwGH zur Gänze aufzuheben.

  • WBl-Slg 2020/42
  • § 16 Abs 2 VStG
  • § 52 Abs 2 GSpG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 20.11.2019, Ra 2019/15/0101

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